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Die Zusammenstellung der Vergünstigungen und Präferenzen für die Residenten der Freien Wirtschaftszonen (FWZ) in Belarus ab 1. Januar 2017

28.02.2017 г.

Innoffizielle Übersetzung


Die Zusammenstellung der Vergünstigungen und Präferenzen
für die Residenten der Freien Wirtschaftszonen (FWZ) in Belarus
ab 1. Januar 2017

1. Gewinnsteuer
1.1. Der Gewinn aus dem Verkauf von Waren (Arbeiten und Dienstleistungen) eigener Produktion für den Export oder an andere Residenten der FWZ wird innerhalb von 10 Jahren seit dem Zeitpunkt der Ankündigung des Bruttogewinns von der Gewinnsteuer befreit.
Die vor 2012 registrierten Residenten werden zusätzlich für 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2021 von der Gewinnsteuer befreit.
1.2. Nach dem Ablauf gegebener Frist zahlen die Residenten die Gewinnsteuer in um 50% reduzierter Steuersatzhöhe, jedoch nicht mehr als 12%.
2. Immobiliensteuer
Die Residenten der FWZ werden von der Immobiliensteuer befreit:
2.1. Innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Registrierung als FWZ-Resident in Bezug auf Besteuerungsgegenstände, die im gegebenen Zeitraum erworbenen wurden;
2.2. In Bezug auf Besteuerungsgegenstände, die sich auf dem Territorium entsprechender FWZ befinden, unabhängig von der Richtung ihrer Verwendung. Die Vergünstigung wird in dem Quartal gewährt, wenn der FWZ-Resident in dem unmittelbar bevorstehenden Quartal Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) eigener Produktion für den Export oder an andere Residenten der FWZ verkauft hat.
3. Grundsteuer
Die Grundstücke der Residenten der FWZ, die sich innerhalb der FWZ befinden, werden von der Grundsteuer befreit:
3.1. Die Grundstücke, die den Residenten nach ihrer Registrierung in FWZ für den Bau der Objekten zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht länger als für 5 Jahre ab dem Datum der Registrierung als FWZ-Resident;
3.2. Die Grundstücke unabhängig von ihrer Zweckverwendung seit dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021. Die Vergünstigung wird in dem Quartal gewährt, wenn der FWZ-Resident in dem unmittelbar bevorstehenden Quartal Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) eigener Produktion für den Export oder an andere Residenten der FWZ verkauft hat.
4. Pachtzins für Grundstücke
Der Pachtzins für die Grundstücke der Residenten der FWZ, die sich innerhalb der FWZ befinden, wird nicht erhoben:
4.1. Für die Grundstücke, die den Residenten nach ihrer Registrierung in FWZ für den Bau der Objekten zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht länger als für 5 Jahre ab dem Datum der Registrierung als FWZ-Resident;
4.2. Für die Grundstücke unabhängig von ihrer Zweckverwendung. Die Vergünstigung wird in dem Quartal gewährt, wenn der FWZ-Resident in dem unmittelbar bevorstehenden Quartal Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) eigener Produktion für den Export oder an andere Residenten der FWZ verkauft hat.
5. Zollabgaben (Einfuhrzoll und Mehrwertsteuer, die von Zollbehörde erhoben wird)
Die Residenten der FWZ zahlen keine Zollabgaben:
5.1. Bei der Einfuhr in die Zollfreizone (wird auf Antrag des ansässigen Unternehmens bestimmt) für die Ziele der Realisierung des deklarierten Investitionsprojektes von Baumaterial, Ausrüstungen sowie Rohstoffen, Materialien und Komponenten für die Produktion;
5.2 Bei der Ausfuhr ausserhalb des Zollterritoriums der Eurasischen Wirtschaftsunion ausländischer Waren, die unter Zollverfahren der Zollfreizone platziert wurden, im unveränderten Zustand sowie der Produktion, die mit Verwendung ausländischer Rohstoffen (Materialien, Komponenten) hergestellt wurde.
5.3. Die Residenten der FWZ zahlen keine Mehrwertsteuer, die von Zollbehörde erhoben wird, bei der Ausfuhr auf das Zollterritorium der Eurasischen Wirtschaftsunion der Produktion, die mit Verwendung von unter Zollverfahren der Zollfreizone platzierten ausländischen Waren (Rohstoffen, Materialien, Komponenten) hergestellt wurde.
Die Zollabgaben werden bezahlt bei der Ausfuhr auf das Zollterritorium der Eurasischen Wirtschaftsunion ausländischer Waren, die unter Zollverfahren der Zollfreizone platziert wurden, im unveränderten Zustand sowie der Produktion, die mit Verwendung ausländischer Waren (Rohstoffen, Materialien, Komponenten) hergestellt wurde.
6. Andere Vergünstigungen und Präferenzen:
Die Residenten der FWZ werden befreit von:
6.1. Der Zahlung für das Recht der Schließung des Pachtvertrages für das Grundstück, welches für den Bau und die Bedienung der Immobilienobjekte innerhalb der FWZ-Grenzen zur Verfügung gestellt wird;
6.2. Der Gebühr für die Erteilung ausländischen Bürgern und Personen ohne Staatsbürgerschaft, die für die Realisierung des Investitionsprojektes auf dem Territorium der FWZ eingesetzt werden, spezieller Erlaubnisse zur Beschäftigungsaufnahme in der Republik Belarus.
Die Residenten der FWZ führen nicht durch
6.3. Den obligatorischen Verkauf von Devisen;
6.4. Die Kompensationspflanzungen und Kompensationsauszahlungen des Wertes von entfernenden, verpflanzenden Pflanzenweltobjekten beim Bau in den FWZ-Grenzen der im Investitionsprojekt vorgesehenen Objekte mit dem Recht auf Entfernung, Verpflanzung der Pflanzenweltobjekte.

Die ausführlichen Informationen über die Freien Wirtschaftszonen in Belarus, einschließlich über Investitionsprojekte, könnten auf entsprechenden Internetseiten in englisch- und teilweise auch in deutschsprachiger Fassung erhalten werden (Gomel – http://gomelraton.com, Grodno – http://www.grodnoinvest.com, Brest – http://www.fez.brest.by, Witebsk – http://fez-vitebsk.by, Minsk – https://www.fezminsk.by und Mogilev – http://fezmogilev.by).
 

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Belarusian Diplomatic Missions

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