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Zollbestimmungen bei der Einfuhr der Fahrzeuge zum Eigengebrauch

Gemäß den Vorschriften der Zollunion zwischen Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Russland im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion gelten bei der Einfuhr der Fahrzeuge zum Eigengebrauch in die Republik Belarus folgende Regelungen:

  • Fahrzeuge zum Eigengebrauch, die auf jegliche Weise über die Zollgrenze der Zollunion befördert werden, außer denjenigen, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Zollunion registriert sind und vorübergehend aus dem Zollgebiet der Zollunion ausgeführt sowie in das Zollgebiet der Zollunion wieder eingeführt werden, sind beim Zoll schriftlich anzumelden.
  • Fahrzeuge zum Eigengebrauch, die auf dem Gebiet eines ausländischen Staates registriert sind und von ausländischen Privatpersonen vorübergehend in das Zollgebiet der Zollunion auf jegliche Weise unter Befreiung von Zollgebühren eingeführt werden, können auf dem Zollgebiet der Zollunion nur von Privatpersonen, die diese Fahrzeuge eingeführt haben, genutzt werden.
  • Übertragung der Nutzungs- und (oder) Verfügungsrechte über vorübergehend eingeführte Waren zum Eigengebrauch, darunter Fahrzeuge, an eine andere Person auf dem Zollgebiet der Zollunion ist nur unter Voraussetzung der Zollanmeldung und der Zahlung der Zollgebühren auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zulässig.

Gemäß Teil 2 Art. 14.7 des Kodex über Verwaltungsrechtsverletzungen der Republik Belarus wird die ordnungswidrige Übertragung an eine andere Person der Nutzungs- und (oder) Verfügungsrechte über vorübergehend ins Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführte Fahrzeuge zum Eigengebrauch, die auf dem Gebiet eines ausländischen Staates registriert sind, sowie die Nichtausfuhr solcher Fahrzeuge aus dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist der vorübergehenden Einfuhr mit dem Strafgeld in Höhe von 5 bis 30 Basiswerten mit oder ohne Beschlagnahme der Fahrzeuge, unabhängig davon, wer deren Besitzer sind, bestraft.

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