Maßnahmen gegen Coronavirus in der Republik Belarus
03.04.2020 г.Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten sowie die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, werden folgende Maßnahmen in Belarus ergriffen.
1. Eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe unter der Leitung des stellvertretenden Premierministers der Republik Belarus wurde eingerichtet, um das Vorgehen bei der Verhinderung der Einschleppung und der Ausbreitung von COVID-19-Infektionen zu koordinieren.
2. Die Grenzschutzbehörden und das Gesundheitsministerium unternehmen an allen 36 Grenzübergangsstellen eine Sanitäts- bzw. Quarantänekontrolle, u.a. eine doppelte Sanitäts- bzw. Quarantänekontrolle von Personen, die mit internationalen Flüge am Nationalflughafen Minsk eintreffen (an Bord eines Flugzeugs und im Flughafen selbst).
3. Beim Passieren der Grenze der Republik Belarus sollen die Einreisenden ein „Formular für Ankommende“ (mit Ausnahme von Lkw-Fahrern im Transitverkehr) ausfüllen und sich einer Selbstisolierung innerhalb von 14 Tagen ab ihrem Ankunftsdatum unterziehen.
4. Das Gesundheitsministerium der Republik Belarus aktualisiert ständig ein Verzeichnis der Coronavirus-Risikoländer.
5. Gemäß der Verordnung des Ministerrates vom 25. März 2020 Nr. 171 sollen Personen, die aus Risikoländern ankommen, sich einer häuslichen Selbstisolierung innerhalb von 14 Tagen ab ihrem Ankunftsdatum unterziehen und dürfen das Gebiet der Republik Belarus (bis zum Ablauf der Selbstisolierung) nicht verlassen.
Davon ausgenommen sind:
- Mitglieder diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten in der Republik Belarus und mit Residenz in anderen Ländern, internationaler Organisationen und ihrer Repräsentanzen in der Republik Belarus sowie deren Familienangehörige;
- Leiter und Mitglieder offizieller Delegationen;
- Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr;
- Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, Binnenschiffen, Zug- bzw. Lokmannschaften des internationalen Eisenbahnverkehrs;
- Ausländer beim Transit durch das Gebiet der Republik Belarus zu ihren ständigen Wohnort.
6. Gemäß der Anordnung des Gesundheitsministeriums der Republik Belarus vom 31. März 2020 Nr. 24 wurden die Regelungen für aus Risikoländern eintreffende Personen, die sich einer Selbstisolierung innerhalb von 14 Tagen ab ihrem Ankunftsdatum in der Republik Belarus unterziehen sollen, festgelegt.
Die o.g. Personen sollen u.a.:
- den Wohnort (Aufenthaltsort) nicht verlassen und keine Arbeits- bzw. Studienplätze, Geschäfte, Einkaufszentren, Gastronomie, Sport-, Ausstellungs- und Konzerthallen, Kinos, Bahnhöfe und andere öffentliche Orte besuchen. Notfälle sind davon ausgenommen;
- Online-Shops nutzen, um Waren ohne den direkten Kontakt mit Mitarbeiter eines Zustelldienstes zu erwerben;
- eine Reihe von Hygienemaßnahmen befolgen (Hände mindestens 20 Sekunden lang gründlich mit Seife waschen oder Hände mit einem Antiseptikum behandeln; Einwegtaschentücher oder Servietten verwenden und anschließend in einem geschlossenen Müllbehälter oder einer Plastiktüte usw. entsorgen);
- sich im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Anstieg der Körpertemperatur auf 370C und höher, Husten und Atemnot) telefonisch oder per SMS an die Hotline des Rettungsdienstes mit obligatorischem Hinweis auf ihre Rückkehr aus Risikoländern und die aktuelle Selbstisolierung wenden.
7. Eine 14-tägige medizinische Überwachung wurde für folgende Personengruppen organisiert:
- Personen, die aus Coronavirus-Risikoländern eintreffen, sollen sich für 14 Tage ab ihrem Ankunftsdatum in die Selbstisolierung begeben;
- Kontaktpersonen der Kategorie I (innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktdatum in Gesundheitseinrichtungen oder in Selbstisolierung einschl. Familienangehörigen);
- Kontaktpersonen der Kategorie II (innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktdatum).
8. Alle Patienten der Kategorie „wahrscheinlicher Fall“ werden isoliert und angemessen behandelt.
9. Desinfektionsmaßnahmen werden an Infektionsherden an Wohn- oder Aufenthaltsorten, Arbeitsplätzen, in Ausbildungsstellen oder Gesundheitseinrichtungen ergriffen.
10. Die Arbeit des sanitär-epidemiologischen Dienstes, des Rettungsdienstes, der Ambulanzen und der Krankenhäuser wurde auf Bereitschaftsmodus umgestellt. Es wurde ein Algorithmus zur Vorgehensweise vom medizinischen Personal und anderen Beteiligten bei Verdacht auf Corona-Infektionen ausgearbeitet. Die Bereitschaft von Gesundheitseinrichtungen wurde sichergestellt, Patienten mit Verdacht auf diese Krankheit aufzunehmen. An Grenzübergängen, in Gesundheitseinrichtungen der Stadt Minsk und der Regionen des Landes wurden Probenabnahmestellen für Laboruntersuchungen von den aus dem Ausland einreisenden Bürgern organisiert. Im Republikanischen Wissenschaftlich-Praktischen Zentrum für Epidemiologie und Mikrobiologie wurde ein rund um die Uhr funktionierendes diagnostisches Labors eingerichtet. Eine Liste der Gesundheitseinrichtungen für medizinische Versorgung von COVID-19-Patienten wurde festgelegt, die Arbeit von Polikliniken wurde optimiert.
11. Alle kulturellen, sportlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung wurden ausgesetzt.
12. Desinfektionsmaßnahmen am Nationalflughafen Minsk, an Bahnhöfen und Bushaltestellen und an Fahrzeugen wurden intensiviert. Die Arbeit des öffentlichen Verkehrs wurde umorganisiert, insbesondere sein Takt wurde geändert.
13. Mitarbeiter von Betrieben/Unternehmen wurden auf Homeoffice umgestellt, wo es umsetzbar war. Falls es nicht möglich ist, wird der Arbeitsplan angepasst, um Massenansammlungen von Menschen auszuschließen.
14. Das Fernstudium wurde in einzelnen Bildungseinrichtungen eingeführt. In allgemeinbildenden Schulen wurde der Besuch des Unterrichts freiwillig.
15. Für ältere Menschen, Personen mit Vorerkrankungen wurden Lieferservices (einschließlich kontaktloser) von Lebensmitteln und Medikamenten organisiert.
16. An öffentlichen Räumen wurde eine Anforderung eingeführt, einen Abstand von 1,5 m einzuhalten.
17. Es wird weiterhin daran gearbeitet, die Bevölkerung umfassend über die Corona-Epidemie zu informieren, jedem Einzelnen die Eigenverantwortung gegenüber Mitbürgern in Bezug auf die Einschränkung von sozialen Kontakten und die Einhaltung erforderlicher Hygieneregeln verstärkt nahezulegen.
18. Ausländische Lkw-Fahrer, die den Transitgüterverkehr durch Belarus gewährleisten, sind verpflichtet, die kürzeste Route über die Autobahnen zu nutzen, wo vom Verkehrsministerium ausgewiesene Plätze für Rast und Betankung vorhanden sind (Anlage 1 der Verordnung des Ministerrates vom 25. März 2020 Nr. 171).
19. Ein Exportverbot wurde für bestimmte Waren aus Belarus, unabhängig von ihrem Herkunftsland, einschl. Einweg-Overalls, Vollschutzanzügen, Atemschutzmasken, Operationskitteln, Masken und anderen medizinischen Hilfsmitteln, vorübergehend eingeführt.
20. Die belarussische Regierung beauftragte das Finanzministerium, zusätzliche Mittel für Maßnahmen zur Vorbeugung der Zufuhr und der Ausbreitung von der Infektion, die durch COVID-19 ausgelöst wird, in Höhe von etwa 2,4 Millionen belarussische Rubel bereitzustellen.
Aktuelle Daten zur epidemiologischen Situation werden vom Gesundheitsministerium der Republik Belarus auf der offiziellen Internetseite veröffentlicht.