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Krankenversicherung

PFLICHTVERSICHERUNG FÜR AUSLÄNDISCHE STAATSBÜRGER

Seit dem 1. Juli 2014 ist für die Erteilung eines Einreisevisums zusätzlich die Vorlage folgender Dokumente erforderlich:

  • eine Krankenversicherungspolice (im weiteren Police) der Unternehmen BELGOSSTRACH oder BELEKSIMGARANT, oder
  • eine Police, Versicherungskarte, ein anderes Dokument, welches die Existenz einer Auslandskrankenversicherung bei einer Versicherungs-gesellschaft belegt.

Das Dokument soll als Kopie vorgelegt werden und folgende Informationen enthalten:

  • Bezeichnung und Adresse der ausländischen Versicherungsgesellschaft, Telefonnummern der Gesellschaft oder deren Auslandskontakt-telefonnummern, Name Vorname Vatersname (wenn üblich) des ausländischen Versicherungsnehmers;
  • Bestätigung, dass die Versicherung auf dem Territorium der Republik Belarus gilt;
  • Bestätigung, dass der gesamte Aufenthaltszeitraum des ausländischen Staatsbürgers in der Republik Belarus abgedeckt ist;
  • Bestätigung, dass die Versicherungssumme mindestens 10000 Euro beträgt.

Während der Reise in die Republik Belarus ist es erforderlich, das obengenannte Dokument mitzuführen.

Die Registrierung und die Verlängerung des Aufenthaltszeitraums durch die Organe des Innenministeriums sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung erfolgt nur im Rahmen des Geltungszeitraumes der Versicherungspolice.

Ausländische Staatsbürger die ohne Visum in die Republik Belarus einreisen dürfen und für die eine Krankenversicherungspflicht besteht, legen ihren Versicherungsvertrag oder ihre Versicherungskarte, die den oben aufgeführten Anforderungen entsprechen müssen, bei der Einreise dem Beamten des Grenzschutzes vor.

Unterliegen keiner Pflichtkrankenversicherung:

  • ausländische Staatsoberhäupter und Ministerpräsidenten, Leiter und Mitglieder der Parlaments-, Regierungs- und sonstigen Delegationen sowie das technische Personal dieser Delegationen;
  • Leiter und Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, Vertretungen, Ämter von internationalen und zwischenstaatlichen Gebilden sowie deren Familienangehörigen;
  • Mitarbeiter der UNO und derer Spezialeinrichtungen, die über die von UNO erteilten Reisepässe verfügen;
  • Besatzungsmitglieder der internationalen Fluglinien sowie das Zugbegleitpersonal der internationalen Züge;
  • Besatzungsmitglieder der Militärflugzeuge, ausländische Militärangehörige, die in die Republik Belarus zum Zwecke gemeinsamer Militärübungen einreisen;
  • Amtspersonen, die in die Republik Belarus für Ausübung der Grenzvertretungstätigkeit einreisen;
  • Staatsbürger der Länder, die Abkommen mit der Republik Belarus betreffend kostenlose ärztliche Nothilfe abgeschlossen haben: Republik Armenien, Republik Kasachstan, Kirgisische Republik, Republik Moldau, Russische Föderation, Republik Tadschikistan, Turkmenistan, Republik Usbekistan, Ukraine;
  • Ausländer, die in der Republik Belarus Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
  • Ausländer, die durch Belarus im internationalen Zug- bzw. Flugzeugverkehr im Transit reisen;
  • einige andere Kategorien der Ausländer.

Medizinischer Assistance (ZAO «Vash Assistance»)

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