Informationen über die Einführung einer vorübergehenden visafreien Einreise für Bürger von 35 europäischen Staaten
Um die Offenheit und Friedensbereitschaft der Republik Belarus und ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der guten Nachbarschaft weiter zu demonstrieren sowie die zwischenmenschlichen Kontakte zu erleichtern und die Reisefreiheit zu verbessern, hat der Präsident der Republik Belarus beschlossen, ein Verfahren für die vorübergehende visumfreie Ein- und Ausreise sowie den visumfreien Aufenthalt in der Republik Belarus für Bürger aus 35 europäischen Staaten einzuführen.
Die visumfreie Einreise in die Republik Belarus und die visumfreie Ausreise aus der Republik Belarus erfolgt über alle internationalen Straßen- und Eisenbahnkontrollstellen an der Staatsgrenze der Republik Belarus mit gültigen Dokumenten für Reisen ins Ausland (Reisepass) für einen Zeitraum von höchstens dreißig Tagen ab dem Datum der Einreise.
Dieses Verfahren gilt vom 19. Juli 2024, 8.00 Uhr, bis einschließlich 31. Dezember 2025. Die Anzahl der Tage des visumfreien Aufenthalts in Belarus sollte 90 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Die derzeitige Regelung für die visumfreie Einreise über die Luftverkehrsgrenzübergangsstellen bleibt unverändert.
Bitte beachten Sie bei der Planung Ihrer Reise die folgenden Punkte:
1. Ausländische Staatsbürger, die sich länger als 30 Tage während einer Reise oder mehr als 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres in der Republik Belarus aufhalten wollen, müssen ein Einreisevisum beantragen — ein Kurzzeitvisum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen oder ein Langzeitvisum für 1-5 Jahre. Das Langzeitvisum berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen während einer Reise oder 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Ein solches Visum können gebürtige Belarussen, Personen, die enge Verwandte in Belarus haben, Familienangehörige eines Staatsbürgers (einer Bürgerin) der Republik Belarus, Eigentümer von Immobilien in Belarus und deren Familienangehörige sowie einige andere Kategorien von Bürgern erhalten.
2. Ausländer, die ohne Visum auf das Gebiet der Republik Belarus eingereist sind, dürfen nicht in die Russische Föderation weiterreisen. Wenn ein Ausländer beabsichtigt, die Republik Belarus mit dem Flugzeug in die Russische Föderation zu verlassen, muss er im Voraus bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat in München ein belarussisches Transit- oder Einreisevisum beantragen, auch wenn er sich weniger als 30 Tage in der Republik Belarus aufhalten wird.
3. Ausländische Staatsangehörige, die in die Republik Belarus reisen, um zu studieren oder zu arbeiten, oder die beabsichtigen, eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen, müssen im Voraus bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat ein entsprechendes Einreisevisum (Besucher-, Geschäfts-, Studien- oder Arbeitsvisum) beantragen.
4. Das oben erwähnte Verfahren der visumfreien Einreise gilt nicht für Inhaber von Diplomaten-, Dienst-, Sonder- und gleichgestellten Pässen.
5. Staatsangehörige der Republik Belarus, die auch die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen nur mit dem Pass des Staatsangehörigen der Republik Belarus in die Republik Belarus einreisen. Dies gilt auch für minderjährige Kinder.
Wenn ein Kind in Deutschland geboren wurde und ein Elternteil die belarussische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das Kind von Geburt an die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus. Wenn er noch keinen belarussischen Pass hat, soll er einer Rückreisedokument bei der Botschaft oder des Generalkonsulats bekommen und mit diesem Dokument in die Republik Belarus einreisen.
6. Im Falle einer visumfreien Einreise ist es weiterhin erforderlich, den Krankenversicherungpflicht für ausländische Staatsbürger einzuhalten (siehe Website der Botschaft).
7. Ausländische Staatsbürger, die vor dem 19. Juli 2024 mit einem Visum in die Republik Belarus eingereist sind, sollen das Land vor Ablauf des Visums (die im Visum angegebene Aufenthaltsdauer) verlassen.
Liste der Länder:
1. Andorra.
2. Belgien.
3. Bosnien und Herzegowina.
4. Bulgarien.
5. Dänemark.
6. Deutschland.
7. Estland (einschließlich staatenloser Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Estland).
8. Finnland.
9. Frankreich.
10. Griechenland.
11. Großbritannien und Nordirland.
12. Irland.
13. Island.
14. Italien.
15. Kroatien.
16. Liechtenstein.
17. Luxemburg.
18. Malta.
19. Monaco.
20. Niederlande.
21. Nordmazedonien.
22. Norwegen.
23. Österreich.
24. Portugal.
25. Rumänien.
26. San Marino.
27. Schweiz.
28. Schweden.
29. Slowakei.
30. Slowenien.
31. Spanien.
32. Tschechien.
33. Ungarn.
34. Vatikan.
35. Zypern.